Tätigkeit
März 11, 2026 2026-06-08 12:58Tätigkeit
Die dritte Instanz
Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Rechtsbeschwerde.
Was ist die dritte Instanz?
Der Bundesgerichtshof ist das höchste deutsche Zivilgericht. Er ist keine Tatsacheninstanz, sondern überprüft die Entscheidungen der Vorinstanzen ausschließlich auf materiell- und verfahrensrechtliche Fehler. An die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters ist er gebunden, soweit diese nicht ihrerseits verfahrensfehlerhaft getroffen wurden; neue Tatsachen können – von engen Ausnahmen abgesehen – in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden. Aufgabe des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof ist es, Verfahren und Entscheidungen der Vorinstanzen auf Rechts- oder Verfahrensfehler zu prüfen, die revisionsrelevanten Angriffspunkte herauszuarbeiten und sie revisionsrechtlich überzeugend vorzutragen.
Vor den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs besteht Anwaltszwang: Die Beteiligten können sich in Revisions-, Nichtzulassungsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof dürfen ihrerseits nur vor dem Bundesgerichtshof, den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe, dem Bundesverfassungsgericht und vor zwischenstaatlichen Gerichten wie dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) auftreten. Ihre Spezialisierung auf revisionsrechtliche Verfahren stellt sicher, dass sich in der Person des BGH-Anwalts das spezifische Wissen sammelt, das die revisionsrechtliche Tätigkeit verlangt.

In welchen Verfahren ist die Vertretung durch einen BGH-Anwalt erforderlich?
In folgenden Verfahren vor den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:
- Revision – statthaft soweit das Berufungsgericht sie in seiner Entscheidung oder der Bundesgerichtshof sie auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat. Ohne besondere Zulassung ist die Revision nur in Commercial-Court-Angelegenheiten gegen erstinstanzliche Urteile eröffnet. Erfolg hat die Revision, wenn ein entscheidungserheblicher Rechts- oder Verfahrensfehler vorliegt.
- Nichtzulassungsbeschwerde – richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht. Sie zielt auf die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof und kommt sowohl gegen Berufungsurteile als auch gegen Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht. Voraussetzung ist eine Beschwer von mehr als 25.000 € sowie das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes.
- Rechtsbeschwerde – Rechtsmittel gegen Beschlüsse. Sie ist eröffnet, wo das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht – etwa gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig oder in Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen – oder wo die Vorinstanz sie zugelassen hat. Eine Wertgrenze besteht nicht. Hat die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde – von Ausnahmen abgesehen – nicht vorgesehen.
- Vertretung des Rechtsmittelgegners und Anschlussrechtsmittel – auch der Rechtsmittelgegner ist auf einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt angewiesen, wenn er einem von der Gegenseite eingelegten Rechtsmittel entgegentreten will. Seine Vertretung hat zum Ziel, die Einwände der Gegenseite zu widerlegen und – im Revisionsverfahren – gegebenenfalls eigene Gegenrügen gegen ungünstige Feststellungen des Berufungsgerichts zu erheben. Auch im schriftlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde lohnt eine sorgfältige Stellungnahme: Eine vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision ist mit hohen Erfolgschancen für den Rechtsmittelführer verbunden; weichenstellend ist daher häufig bereits das Beschwerdeverfahren. Ist der Rechtsmittelgegner zugleich selbst durch die angefochtene Entscheidung beschwert, eröffnet das Anschlussrechtsmittel die Möglichkeit, eigene Nachteile anzugreifen.
Wann sollten Sie Kontakt aufnehmen?
So früh wie möglich nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung. Die Fristen für die Einlegung von Revision, Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde betragen einen Monat ab Zustellung.
In besonderen Fällen – etwa bei wirtschaftlich oder rechtlich besonders bedeutsamen Verfahren – kann es sich anbieten, schon das Instanzverfahren revisionsrechtlich zu begleiten, um etwa den Vortrag frühzeitig auf mögliche Zulassungsgründe auszurichten. Auch in dieser Konstellation stehe ich Ihnen, neben dem in der Tatsacheninstanz tätigen Kollegen, beratend zur Verfügung.
Auch der Rechtsmittelgegner sollte frühzeitig einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen, spätestens nach Zustellung der gegnerischen Rechtsmittelbegründung, wenn er dem Rechtsmittel entgegentreten will. Kommt zugleich ein Anschlussrechtsmittel in Betracht, empfiehlt sich die Mandatierung bereits mit Einlegung des gegnerischen Rechtsmittels – die Frist für Einlegung und Begründung des Anschlussrechtsmittels beträgt einen Monat nach Zustellung der gegnerischen Begründung und ist nicht verlängerbar.
Arbeitsweise
Analyse, Schriftsätze, Zusammenarbeit, Erfahrung.
Analyse
Am Anfang jedes Mandats steht die sorgfältige rechtliche Analyse des konkreten Falls – die revisionsrechtliche Überprüfung der Instanzentscheidungen und des bisherigen Prozessverlaufs anhand der Gerichtsakte. Dabei kann sich der Fall in einem neuen Licht zeigen: Aspekte, die in den Tatsacheninstanzen nicht im Fokus standen, können revisionsrechtlich tragfähige Angriffspunkte ergeben und dem Verfahren eine andere Wendung geben. Die Chancen und Risiken des Rechtsmittels schätze ich auf dieser Grundlage ein. Bietet ein Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sage ich das offen und rate von der Fortführung ab.
Schriftsätze
In der Revisionsinstanz wird in der Regel nur ein Schriftsatz eingereicht, dessen Überzeugungskraft entscheidet. Mein Anspruch ist es, die revisionsrechtlich relevanten Angriffspunkte – die Rechts- und Verfahrensfehler der angegriffenen Entscheidung – herauszuarbeiten und sie prägnant und klar zu rügen. Dabei setze ich meine revisionsrechtliche Erfahrung für die Interessen meiner Mandanten ein – mit dem Ziel, den Prozesserfolg in der dritten Instanz zu sichern. Zugleich verstehe ich meine Tätigkeit als Beitrag zur Rechtsentwicklung durch den Bundesgerichtshof.
Zusammenarbeit mit Instanzanwälten
Die Revisionsinstanz baut auf der ersten und zweiten Instanz auf. Ich lege Wert auf eine kollegiale und respektvolle Zusammenarbeit mit den in den Vorinstanzen tätigen Kollegen. Schriftsatzentwürfe stimme ich mit den Mandanten und mit den Voranwälten ab und schätze deren Anregungen.
Erfahrung
Seit 1995 bin ich mit dem Revisionsrecht befasst – zunächst als Mitarbeiterin einer renommierten BGH-Kanzlei in Karlsruhe, seit 2007 als zugelassene Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof. Meine Erfahrung aus langjähriger Tätigkeit in der Revisionsinstanz fließt in jedes Mandat ein.

Schwerpunkte
Als Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof bin ich auf das Revisionsrecht spezialisiert. Kernbereich meiner Tätigkeit ist die Vertretung in den Rechtsmittelverfahren vor den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs. Ich bin dabei mit dem Zivilrecht in seiner ganzen Breite befasst und vertrete Mandanten in allen Rechtsgebieten, die den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs zugeordnet sind. Im Bau- und Immobilienrecht verfügt die Kanzlei über besonders umfangreiche Erfahrung.
Tätigkeitsfelder
- Bau- und Architektenrecht
- Immobilienrecht
- Kauf-, Miet- und Maklerrecht
- Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht)
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Schadensersatzrecht
- Haftungsrecht
- Bank- und Kapitalmarktrecht
- Insolvenzrecht
- Transport- und Speditionsrecht
- Verfahren mit internationalem Bezug
- Revisionen in Commercial-Court-Angelegenheiten
Über die Vertretung in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hinaus übernehme ich beratende Mandate, insbesondere die Erstellung von Rechtsgutachten und die revisionsrechtliche Begleitung noch laufender Instanzverfahren. Ich begleite Mandanten auch in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in den von mir vor dem Bundesgerichtshof geführten Verfahren, die zu einer Vorlage geführt haben, oder vertrete Mandanten in Schiedsverfahren.
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