ZAP Kolumne 2002, Seite 426
Sicherheitslücke bei der Beurkundung von Grundstückskäufen
RA Dr. Ekkehart Reinelt, München
Vorbemerkung
Sicherheit des Erwerbers bei Beurkundung von Grundstückskäufen ist eines
der wichtigsten Postulate in der anwaltlichen Beratung und der notariellen
Vertragspraxis. Der Erwerber soll keinesfalls Gefahr laufen, den Kaufpreis
für das Grundstück zu zahlen, ohne daß sichergestellt ist, daß er auch
bekommt, was er will. Fehler in diesem Bereich führen für den beratenden
Anwalt - und zwar für diesen in erster Linie (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB) - und
für den Notar direkt in die Haftungsfalle. In Deutschland haben sich bei
Grundstückskäufen zwei verschiedene Sicherungssysteme etabliert: Entweder
erfolgt die Zahlung des Kaufpreises nach Erfüllung bestimmter
Voraussetzungen auf ein Notaranderkonto, von dem dann an den Veräußerer ab
Eigentumsumschreibung ausbezahlt wird. Oder aber- und das ist die am meisten
verbreitete, vor allem in Süddeutschland herrschende Praxis - der Käufer
zahlt an den Verkäufer, nachdem eine Auflassungsvormerkung eingetragen und
die Löschung der nicht übernommenen Belastungen sichergestellt ist. Diese
übliche Gestaltung der notariellen Beurkundung von
Grundstückskaufverträgen gilt allgemein als sicher. Ihre Tauglichkeit
wird, soweit ersichtlich, nirgends in Zweifel gezogen. Sie hat aber eine
wesentliche Sicherheitslücke. Der Erwerber ist nur scheinbar gesichert. Er
läuft bei der üblichen notariellen Vertragsgestaltung Gefahr, nicht das zu
bekommen, was er mit dem Kaufvertrag erreichen will.
Das Risiko: Keine Sicherung der Erträge
Beim Abschluß von Grundstückskaufverträgen über gewerblich genutzte
Objekte steht heute nicht mehr der Substanzwert, sondern der Ertragswert im
Vordergrund. Natürlich wird ein Grundstück mit einer bestimmten Substanz
erworben. Was der Käufer aber i. d. R. haben will, ist eine nachhaltig
ertragreiche Immobilie. Der Ertrag der Immobilie schlägt sich in einem
langfristig abgeschlossenen Mietvertrag nieder. Der Erwerber einer
gewerblich genutzten Immobilie kauft also eigentlich Mietverträge; sein
wirtschaftliches Interesse am Grundstück besteht im wesentlichen in dem
durch die Mietverträge gesicherten Ertrag. Es ist daher ganz entscheidend,
daß der notarielle Kaufvertrag sicherstellt, daß er diesen Ertrag auch
bekommt. Die übliche Vertragsgestaltung in der notariellen Praxis sichert
das - so überraschend das auch klingen mag - nicht.
Der Erwerber kann nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung und
Versicherung des Notars, daß nicht übernommene Belastungen gelöscht
werden können, zwar als sicher davon ausgehen, daß er das Grundstück in
seiner Substanz so erwirbt, wie er es haben will. Eine Sicherheit dafür,
daß er auch die Mieten auf Dauer kassieren kann, hat er nicht. Natürlich:
Er wird mit dem Erwerb des Eigentums am Grundstück in die abgeschlossenen
Mietverträge eintreten (früher: § 571, jetzt § 566 BGB). Dadurch wird er
Vermieter und hat grundsätzlich den Anspruch auf Zahlung der Mietzinsen ab
Umschreibung des Eigentums auf ihn im Grundbuch. Gegen unliebsame Folgen von
Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Mieter über die Miete ist er
weitgehend geschützt: Solche Vereinbarungen können ihm den Anspruch auf
die Miete nur in ganz eng begrenztem Umfang nehmen (§ 566c ff. BGB).
Aber was geschieht, wenn der Verkäufer die Mietzinsansprüche aus einem
langfristig laufenden Mietvertrag entweder schon vor Abschluß des
notariellen Kaufvertrages mit dem Erwerber oder nach dessen Abschluß, aber
vor der Umschreibung im Grundbuch, abgetreten hat? Prima facie meint man,
der Käufer sei durch die Regelungen des BGB gesichert (§ 566b n. F.; §
573 BGB a. F.). Die Abtretung wirkt schließlich zu Lasten des Erwerbers nur
für die Miete, die sich auf den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden
Kalendermonat oder allenfalls auf den nächsten Monat bezieht (§ 566b Abs.
1 S. l und 2 BGB n. F.).
Ein bis heute jedoch völlig vernachlässigtes Risiko liegt aber in der
Vorschrift des früheren § 573 S. 2 BGB (a. F.), den der Gesetzgeber des
Mietrechtsreformgesetzes nunmehr in § 566b Abs. 2 BGB n. F. übernommen
hat. Die zuletzt genannte Vorschrift lautet:
"Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muß der
Erwerber gegen sieh gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des
Eigentums kennt.
Diese Vorschrift ist nicht nur etwa eine Regelung in Ergänzung des § 407
Abs. 1 BGB mit dem Inhalt, daß der Mieter mit schuldbefreiender Wirkung
weiterhin an den bisherigen Gläubiger (auch den Abtretungsgläubiger
bezüglich des Mietzinses) leisten kann. Denn die vorher vorgenommene
Abtretung der Mietzinsansprüche an den Dritten hat (soweit sie wirksam ist)
eine endgültige Änderung der Rechtszuständigkeit in bezug auf diese
Forderungen herbeigeführt. § 566b Abs. 2 BGB n. F. hat folgende Wirkung:
Weiß der Erwerber zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, daß der
Veräußerer über die Miete verfügt hat (etwa durch Abtretung), kann er
keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend machen. Diese Ansprüche
verbleiben vielmehr in diesem Fall uneingeschränkt beim
Abtretungsempfänger der Mietzinsansprüche. Die Veräußerung des
Grundstücks bewirkt für sich genommen keine Veränderung der
Aktivlegitimation in bezug auf die bereits abgetretenen Mietzinsforderungen.
Nicht der Erwerber des Grundstücks, sondern der Abtretungsempfänger der
Mietzinsforderungen hat Anspruch darauf, langfristig die Miete zu kassieren.
Daran ändert auch die Vorschrift des § 1124 Abs. 1 BGB nichts. Zum einen
bezieht sie sich nur auf das Verhältnis des Abtretungsempfängers und des
Hypothekengläubigers untereinander. Zum anderen konstatiert sie in diesem
Verhältnis nur eine relative Unwirksamkeit zugunsten des
Hypothekengläubigers. Gegenüber Dritten bleibt der Abtretungsempfänger
Inhaber der abgetretenen Forderungen. Darüber hinaus bietet § 1124 Abs. 1
BGB auch keine Lösung für Fälle, in denen (ohne Benachteiligung des
Hypothekengläubigers) an einen Dritten abgetreten wird.
Inhalt der gesetzlichen Regelung
§ 566b Abs. 2 BGB bewirkt, daß vom Erwerber vorgenommene Verfügungen
über die Miete, insbesondere Abtretungen, uneingeschränkt ihre Gültigkeit
behalten, wenn der Erwerber die Verfügung kennt. Der Inhalt der
gesetzlichen Regelungen in § 566b Abs. 2 BGB n. F. ist eindeutig: Es kommt
in diesem Zusammenhang an auf die Kenntnis des Erwerbers über die
Verfügung des Veräußerers "zur Zeit des Übergangs des
Eigentums". Entscheidend ist der letzte Akt der Vollendung des
Eigentumserwerbs: die Umschreibung im Grundbuch. Anders wird die Regelung
nicht ausgelegt. Sie kann auch nicht anders ausgelegt werden. Darüber
besteht Einigkeit. Zu diesem Zeitpunkt (Umschreibung im Grundbuch) kann das
Kind aber längst in den Brunnen gefallen sein: Der Erwerber hat aufgrund
der vermeintlichen Sicherheit durch Auflassungsvormerkung und notarielle
Bestätigung über die Fälligkeitsvoraussetzungen Zahlung geleistet. Danach
kann noch der Tatbestand eintreten, der den Erwerb u. U. für ihn wertlos
macht: Kenntnis von einer vorher erfolgten Abtretung der Mieten des
Veräußerers an einen Dritten. Die Folge ist: Er erhält die künftigen
Mieten nicht und hat damit eine vermeintlich ertragsstarke Immobilie ohne
Ertrag erworben.
Eine materielle Änderung gegenüber der alten Regelung des § 573 BGB
enthält die neue Vorschrift des § 566b BGB nicht. Der Gesetzgeber des
Mietrechtsreformgesetzes hat lediglich den zweiten Satz des alten § 573 BGB
nunmehr in einen eigenen Absatz (eben in Absatz 2 des neuen § 566b)
übernommen. Die Rechtslage hat sich nicht verändert. Die neue wie die alte
Vorschrift eröffnen eine fatale Sicherheitslücke zu Lasten des Erwerbers.
Wann verwirklicht sich das Risiko?
Nehmen wir an: Der Veräußerer hat seine Ansprüche aus einem 30 Jahre
laufenden Mietvertrag nicht im Zusammenhang mit einer Finanzierung des
Objekts, sondern für andere Verbindlichkeiten (beispielsweise seiner
Ehefrau) an Dritte (beispielsweise Banken) abgetreten. Das verschweigt er
bei Abschluß des notariellen Kaufvertrags. Vielleicht sichert er sogar zu,
daß er über die Mieten nicht verfügt hat. Dann kommt es zur Fälligkeit
des Kaufpreises nach Mitteilung des Notars über Eintragung der
Auflassungsvormerkung und Vorliegen der Löschungsbewilligung für nicht
übernommene Grundpfandrechte. Nach dieser Mitteilung kann der Käufer davon
ausgehen, daß ihm das Grundstück nicht mehr genommen werden kann (§ 883
BGB). Es besteht auch nicht die Gefahr, daß eine die Grundpfandrechte
finanzierende Bank wegen dieser Grundpfandrechte weitere Ansprüche erhebt.
Nun muß der Erwerber den Kaufpreis zahlen. Er zahlt an den Veräußerer.
Die Umschreibung im Grundbuch aufgrund der entweder schon sofort
vorgenommenen oder jetzt vorzunehmenden Auflassung dauert wie üblich
mehrere Monate (in den neuen Bundesländern und z. B. im Falle des
Vorliegens von Messungskäufen u. U. noch viel länger). Nach Zahlung des
Kaufpreises, jedoch vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuchs, ggf. nur
ganz kurze Zeit davor, erfährt der Erwerber, wie auch immer (beispielsweise
durch eine entsprechende Mitteilung des Veräußerers oder eines beliebigen
Dritten), daß die Mieten aus dem langfristig abgeschlossenen Mietvertrag
entgegen der Erwartung oder Zusicherung im Kaufvertrag an einen Dritten
(ggf. zur Sicherung ganz anderer Ansprüche) abgetreten sind. Nun erfolgt
die Umschreibung im Grundbuch.
Der Verkäufer hat zuvor im Vertrauen auf die durch die
Auflassungsvormerkung geschaffene Sicherheit gezahlt. Inzwischen ist
vielleicht der Veräußerer vermögenslos geworden (oder war es bereits von
Anfang an). Eine Rückabwicklung des Vertrags oder die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen helfen dem Erwerber nicht. Er ist zwar Eigentümer
geworden und hat die Substanz erworben. Wie steht es aber mit dem
Mietertrag?
Die Rechtslage ist ebenso überraschend wie eindeutig: Der Erwerber muß
nach § 566b Abs. 2 BGB n. F. die Verfügung über den Mietzins (auf die
Dauer ihrer Wirksamkeit) gegen sich gelten lassen. Er hat von dieser
Abtretung vor Erwerb des Eigentums Kenntnis erlangt. Erfährt also der
Erwerber von dieser Abtretung unmittelbar vor der Umschreibung, ganz gleich,
wann diese sich vollzieht, findet er sich in der Lage, Eigentümer eines
Grundstücks geworden zu sein, kann aber auf die Dauer des Mietvertrags
keine Mieten kassieren. Es stellt sich also heraus: Die durch die
Auflassungsvormerkung vorgegaukelte Sicherheit hat er nicht. Das, was er
haben wollte, nämlich Ansprüche aus einem langfristig gesicherten
Mietertrag, hat er nicht bekommen. Er ist in die Falle getappt. Er hat die
Katze im Sack gekauft. Er wird versuchen, seine anwaltlichen Berater und
auch den Notar in die Haftung zu nehmen.
Auch wenn man einräumt, daß ein solcher Fall mit einem besonders ruchlosen
Verkäufer vielleicht nicht besonders häufig vorkommen wird: Er hat sich in
genau dieser Weise in der Praxis ereignet. Und jeder Erwerber einer
vermieteten Immobilie muß mit dem Risiko rechnen, das sich hier
verwirklicht hat.
Die Vorstellungen des Gesetzgebers
Das BGB ist offenbar noch von der Vorstellung ausgegangen - und diese hat
der Gesetzgeber des Mietrechtsreformgesetzes aufgegriffen - daß die Miete
eher eine den Erwerber treffende Belastung des Objekts als eine
Werterhöhung darstellt. Die wirtschaftliche Sicht ist heute eine andere.
Die Väter des BGB waren sich seinerzeit nicht darüber im klaren, daß der
Eintritt in das Mietverhältnis und die langfristige Sicherung des Ertrags
für den Erwerber das wirtschaftlich Entscheidende sein würde. Allerdings
hätte der Gesetzgeber des Mietrechtsreformgesetzes sich darüber schon
Gedanken machen können. Immerhin hat er die alte Regelung des § 573 BGB
nicht nur übernommen, sondern dessen Satz 2 in einen neuen Absatz 2 gefaßt.
Es wäre besser gewesen, statt dieser kosmetischen Korrektur die
fragwürdige Vorschrift inhaltlich zu reformieren. Für solche Überlegungen
hat sich der Gesetzgeber aber bekanntlich nicht die Zeit gelassen. Man hat
auch in diesem Punkt die Risiken für die Praxis verkannt und ist im Galopp
des Reformeifers zu kurz gesprungen. Wir leben deshalb weiterhin mit einer
rechtlichen Situation, die eine ausreichende Sicherung des Käufers einer
gewerblich genutzten Immobilie in den herkömmlichen notariellen
Vertragsmustern nicht gewährleistet.
Keine Sicherung durch vertragliche Gestaltung
Gegen die Wirkung des § 566b Abs. 2 BGB n. F. kann sich der Erwerber auch
nicht ausreichend durch Regelungen im notariellen Vertrag sichern. Ohne
Zustimmung des Abtretungsempfängers (z. B. der Bank) kann die Wirkung des
§ 566b BGB n. F. nicht abbedungen werden. Dies wäre ein unzulässiger
Vertrag zu Lasten Dritter (die Kommentierung bei PALANDT/WEIDENKAFF, § 566b
Rn. 3, die von einer Möglichkeit der Abbedingung spricht, ist
mißverständlich. Die Kommentarstelle schränkt auch gleich ein, daß stets
die Zustimmung des Dritten notwendig ist; ebenso die Kommentierung bei
STAUDINGER-EMMERICH zu der früheren Regelung des § 573 Rn. 26 BGB). Ohne
Mitwirkung des Abtretungsempfängers sind Regelungen, die den Erwerber
sichern, nicht möglich.
Schuldrechtliche Vereinbarungen mit dem Veräußerer sind immer nur so gut,
wie die Bonität des Veräußerers reicht. Sie sichern den Erwerber, was die
Verfügbarkeit des Mietertrags angeht, in keiner Weise. Die gravierende
Sicherheitslücke kann also durch Vertragsgestaltungen derzeit nicht
vollständig geschlossen werden.
Fazit: Die durch die Auflassungsvormerkung vorgegaukelte Sicherheit ist in
heutigen Zeiten, in denen bei gewerblich genutzten Immobilien der Mietertrag
im Vordergrund steht, nicht viel wert. Man muß umdenken und neue Methoden
der Sicherung eines Erwerbers schaffen. Bisher hat dies allerdings die
notarielle Praxis, die sich auf ihre Sicherungs- und Belehrungsfunktion viel
zugute hält, unterlassen. Ich kenne keinen einzigen notariellen Vertrag,
der einen Hinweis auf diese Gefahr enthält. Wenn man einerseits ständig
nach einer Erweiterung der notariellen Beurkundungsaufgabe ruft, darf man
auf der anderen Seite ein solches Sicherheitsrisiko in der notariellen
Praxis nicht mit Stillschweigen übergehen.
Sicherheit hat der Erwerber nur dann, wenn eine eventuell erlangte Kenntnis
über die Abtretung der Mietzinsansprüche nicht mehr schadet. Dem muß in
erster Linie die Praxis der notariellen Vertragsgestaltung Rechnung tragen.
Ob dies allerdings angesichts des nach wie vor geltenden
566b Abs. 2 BGB n. F. überhaupt geht, ist zu bezweifeln. Denn wie soll ein
Dritter - etwa der Notar - sicherstellen, daß der Erwerber die nach § 566b
Abs. 2 BGB n. F. schädliche Kenntnis nicht (ggf. von irgendeinem beliebigen
Dritten) erhalten hat? Das ist weder bei dem Modell Auflassungsvormerkung
und notarielle Bestätigung über die Fälligkeit noch bei der alternativen
Lösung über Notaranderkonto erkennbar.
Ausblick
De lege lata wäre es sinnvoll, § 566b Abs. 2 BGB n. F. zu ändern. Nicht
der letzte Teil des Eigentumserwerbs durch Grundbuchumschreibung, sondern
ein noch vom Erwerber beherrschbarer Zeitpunkt für die Kenntnis, nämlich
derjenige bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages, müßte maßgebend
sein für die Frage, ob der Erwerber die Verfügung über die Miete gegen
sich gelten lassen muß. Dann kann er noch entscheiden, ob er den Vertrag
trotzdem abschließen will. Der Gesetzgeber des Mietrechtsreformgesetzes
hätte die Gelegenheit ergreifen können und müssen, § 566b BGB n. F.
umzugestalten wie folgt:
"Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muß der
Erwerber nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er- sie zum Zeitpunkt des
Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages kennt."
Leider hat man sich im Geschwindigkeitswahn des Reformeifers auf kosmetische
Korrekturen der alten Vorschrift beschränkt. Vielleicht ergreift der
Gesetzgeber die Gelegenheit, das ohnehin in vielen Teilen
nachbesserungsbedürftige Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (vgl.
beispielsweise die jetzt fehlerhafte Verweisung in § 925a BGB auf § 313
statt auf § 311 b BGB) auch in § 566b Abs. 2 BGB n. F. zu ändern und die
gravierende Sicherheitslücke, die sich hier für den Erwerber auftut, zu
schließen.
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