jurisPR-BGHZivilR 09/2008 Anm. 3 Grenzen der Anwendbarkeit des § 814 BGB
Anm. zu BGH, Urteil vom 13.02.2008 - VIII ZR 208/07
Dr. Ekkehart Reinelt, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Leitsatz
§ 814 BGB ist unanwendbar, wenn das Rechtsgeschäft, zu dessen Erfüllung
geleistet worden ist, nur von dem Empfänger der Leistung angefochten werden kann
und dieser sein Anfechtungsrecht im Zeitpunkt der Leistung (noch) nicht ausgeübt
hat.
A. Problemstellung
Ist § 814 BGB, der einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch unter
bestimmten Voraussetzungen anordnet, dann anwendbar, wenn der Leistende sich
darüber im Klaren ist, dass er Umstände zu verantworten hat, die dem
Vertragspartner ein Recht zur Anfechtung des Vertrages geben?
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Erstverkäuferin hat der Beklagten, einer Pferdehändlerin, ein lahmendes
Pferd für 750 € verkauft. Der Kauf kam auf Grund eines Inserats zustande, in dem
die Erstverkäuferin darauf hinwies, dass sie das aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr im Spring- und Voltigiersport einsetzbare, wegen einer akuten
Verletzung günstig abzugebende Tier nicht an einen Händler verkaufen wolle. Die
Beklagte verschwieg ihre Händlereigenschaft und erweckte den Eindruck, sie werde
das Tier kaufen, um es gesund zu pflegen und ihm das Gnadenbrot zu gewähren. Mit
dem Pferd erhielt sie von der Erstverkäuferin Röntgenbilder von dessen akuter
Verletzung (Fesselträgeranriss).
Kurze Zeit später bot die Beklagte das Pferd in einem Inserat zum Weiterverkauf
als Reitpferd an. Die Klägerin erwarb das Pferd daraufhin für 3.400 €.
Nachdem die Erstverkäuferin davon Kenntnis erlangt hatte, focht sie den mit der
Beklagten geschlossenen Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Sie
informierte die Letzterwerberin, die Klägerin, über diesen Sachverhalt und trat
alle Rechte in Bezug auf das Pferd, insbesondere Herausgabeansprüche, an die
Klägerin ab. Diese erklärte ihrerseits ebenfalls die Anfechtung des Kaufvertrags
mit der Beklagten mit Hinweis darauf, dass die Vorerkrankung verheimlicht worden
war und das Tier wegen Lahmheit untauglich sei.
Die Klägerin hat die Rückzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreises nebst
Zinsen sowie die Herausgabe der Röntgenbilder verlangt, die die Beklagte von der
Erstverkäuferin erhalten hat. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die
Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Die Zug-um-Zug-Einrede der Beklagten
(Rückgabe des Pferdes, hilfsweise Rückzahlung des von ihr geleisteten
Kaufpreises von 750 €) haben beide Tatsacheninstanzen für unbegründet gehalten,
nach ihrer Auffassung scheitert der Rückforderungsanspruch der Beklagten an §
814 BGB.
Das Berufungsgericht argumentiert: Dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des
Kaufpreises kann die Beklagte nicht im Wege des Zurückbehaltungsrechts nach §
273 BGB den Anspruch auf Rückübereignung des Pferdes oder auf Rückzahlung des
von ihr geleisteten Kaufpreises entgegenhalten. Ein solcher Anspruch sei nach §
814 BGB ausgeschlossen. Der von § 814 BGB vorausgesetzten positiven Kenntnis vom
Nichtbestehen einer Verbindlichkeit stehe nach § 142 Abs. 2 BGB das Kennen der
Anfechtbarkeit des Kausalgeschäftes gleich.
Die Anwendbarkeit des § 814 BGB scheitere auch nicht daran, dass die Regelung
nach ihrem Wortlaut nicht für Fälle gelte, in denen der Rechtsgrund für die
Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt weggefallen sei. Die Beklagte habe
bereits zum Zeitpunkt der Übereignung des Pferdes Kenntnis von der
Anfechtbarkeit des Vertrages gehabt. § 142 Abs. 2 BGB ersetze die in § 814 BGB
geregelte Kenntnis vom Nichtbestehen einer Verbindlichkeit durch die Kenntnis
der Anfechtbarkeit.
Das Berufungsgericht hat die Revision „zur Fortbildung des Rechts als auch zur
künftigen Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung“ wegen der aus § 814
BGB hergeleiteten Ablehnung der eigenen Ansprüche der Beklagten (sei es auf
Rückübertragung des Pferdes, sei es auf Rückzahlung des von ihr ursprünglich
geleisteten Kaufpreises i.H.v. 750 €) zugelassen.
Der BGH folgt den Tatsacheninstanzen nicht, soweit sie die eigenen
Bereicherungsansprüche der Beklagten mit Rücksicht auf § 814 BGB verneinen und
damit die Zug-um-Zug-Einrede der Beklagten als unbegründet zurückweisen. Die
Revision der Pferdehändlerin, primär gerichtet auf Durchsetzung ihrer
Zug-um-Zug-Einrede (Rückgabe des Pferdes bei Zahlung des Betrages von 3.400 €,
hilfsweise Zahlung eines um 750 € verminderten Betrages, also lediglich von
2.650 € nebst Zinsen) hat in Bezug auf den Hilfsantrag beim BGH Erfolg.
Der VIII. Zivilsenat führt aus: Der Rückübereignungsanspruch ist nicht durch §
814 BGB ausgeschlossen. Dabei könne offen bleiben, ob die Leistung zur Erfüllung
eines Rechtsgeschäfts, das nach der Leistung angefochten wird, i.S.v. § 812 Abs.
1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen der Rückwirkung der Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB
so zu behandeln sei, als ob der Rechtsgrund von Anfang an gefehlt hat, oder so,
als ob der rechtliche Grund nachträglich weggefallen ist (§ 812 Abs. 1 Satz 2
Alt. 1 BGB). In jedem Fall setze § 814 BGB voraus, dass der Leistende in dem
Zeitpunkt, in dem die Leistung erfolgt ist, nicht dazu verpflichtet war.
An dieser Voraussetzung fehle es aber auch bei Annahme einer „conditio indebiti“,
wenn das Rechtsgeschäft, zu dessen Erfüllung geleistet wird, lediglich vom
Empfänger der Leistung angefochten werden kann und dieser sein Anfechtungsrecht
noch nicht ausgeübt hat. Denn der Leistende kann sich in diesem Fall seiner
Leistungspflicht nicht aus eigenem Entschluss entziehen.
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und das Schrifttum
sieht der BGH in einem solchen Fall bereits den objektiven Tatbestand des § 814
BGB, nämlich das Fehlen einer für den Leistenden uneingeschränkten
Leistungspflicht, als nicht erfüllt. Grundsätzlich sei die Beklagte daher
berechtigt, das Pferd zurückzuverlangen.
Allerdings stehe im konkreten Fall diesem Rückforderungsanspruch der Beklagten
die Arglisteinrede der getäuschten Vertragspartnerinnen entgegen (dolo agit qui
petit quod statim redditurus est). Die beklagte Pferdehändlerin könne infolge
der Anfechtung des Kaufvertrages durch die Erstverkäuferin von dieser wiederum
die Rückzahlung des von ihr, der Beklagten, gezahlten Kaufpreises von 750 €
verlangen, ein Einwand, den sie nunmehr auf Grund der Zession auch der
Letzterwerberin entgegenhalten könne. Das führe dazu, dass sich der von der
Letztverkäuferin, der Klägerin, geltend gemachte Kaufpreisrückzahlungsanspruch
um den Betrag von 750 € verringere.
Im Ergebnis darf also nach Auffassung des VIII. Zivilsenats die Klägerin das
Pferd trotz Nichtigkeit beider Kaufverträge endgültig behalten, muss aber –
wirtschaftlich betrachtet – den Preis zahlen, den die Beklagte mit der
Erstverkäuferin vereinbart hat. Insoweit erfüllt die Klägerin zugleich als
Dritte gemäß § 267 BGB den Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegenüber der
Erstverkäuferin dadurch, dass dieser Betrag mit ihrem eigenen
Rückzahlungsanspruch verrechnet wird und die Klägerin daher im Ergebnis nur
2.650 € verlangen kann.
C. Kontext der Entscheidung
Der Fall behandelt wichtige Aspekte der Anwendbarkeit des § 814 BGB und der
Grenzen dieser Vorschrift (zu Voraussetzungen und Folgen des § 814 BGB Martinek
in: jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 814).
Das Revisionsgericht hatte die Revision zur Klärung der Anwendbarkeit der
Vorschrift des § 814 BGB zugelassen. Diese Zulassungsbeschränkung ist allerdings
ihrerseits unwirksam. Eine Revision kann weder auf einzelne von mehreren
Anspruchsgrundlagen noch auf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden (BGH, Urt.
v. 07.07.1983 - III ZR 119/82 - NJW 1984, 615). Eine unzulässige Beschränkung
hat zur Folge, dass das Urteil in vollem Umfang zu überprüfen ist (BGH, Urt. v.
26.10.2004 - XI ZR 255/03 - NJW 2005, 664). Ohne dass der BGH diese Rechtsfrage
in seiner Entscheidung weiter thematisiert, konnte und musste deshalb von voller
Überprüfbarkeit des Berufungsurteils ausgegangen werden.
Es ist zu begrüßen, dass der BGH die Grenzen der Anwendbarkeit des § 814 BGB in
der vorliegenden Entscheidung eindeutig aufzeigt. Zu klären ist eine Frage aus
dem Bereicherungsrecht, nicht aus dem Strafrecht. Der Umstand, dass die Beklagte
ihre beiden Vertragspartnerinnen arglistig getäuscht hat, kann im Zivilrecht
nicht zur Sanktion einer Aberkennung von Ansprüchen führen, wenn ein solcher
Ausschluss nicht zwingend aus bereicherungsrechtlichen Vorschriften oder aus §
242 BGB folgt.
Die in diesem Zusammenhang zu prüfende Vorschrift des § 814 BGB setzt zweierlei
voraus:
Zum einen bezieht sich der Ausschluss der Rückforderung des § 814 BGB nur auf
Fälle, in denen im Zeitpunkt der Leistung keine Verpflichtung zur Leistung
bestand (conditio indebiti). Dagegen ist der Ausschlussgrund des § 814 BGB nicht
anwendbar auf die conditio ob causam finitam (Staudinger, BGB, § 814 Rn. 3).
Zum anderen kommt es auf den Kenntnisstand des Bereicherungsschuldners über
Nichtbestehen einer Verbindlichkeit oder – nach § 142 Abs. 2 BGB – über
Anfechtungsgründe an.
Zu klären ist also für die Frage der Anwendbarkeit des § 814 BGB: Hat die
Beklagte der Klägerin (Letztkäuferin) das Pferd übereignet, obwohl sie zur
Leistung nicht verpflichtet war? Bewirkt die Rückwirkung der Anfechtung, dass
zum Zeitpunkt der Übereignung des Pferdes diese Verpflichtung nicht bestand?
Gesetzliche Fiktionen wie die Rückwirkung der Anfechtung können zwar
Rechtsfolgen an eine fingierte „Als-Ob-Situation“ knüpfen. Sie können aber reale
Ereignisse nicht ungeschehen machen. Auch eine Rückwirkungsfiktion lässt die
Tatsache unberührt, dass die Übereignung des Pferdes im konkreten Fall zur
Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgte. Hierzu war die Beklagte aus dem mit
der Letztkäuferin, der Klägerin, abgeschlossenen Vertrag im maßgeblichen
Zeitpunkt tatsächlich verpflichtet. Die Rückwirkung der Anfechtung nach § 142
Abs. 1 BGB kann also nichts daran ändern, dass zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der
Übereignung des Pferdes die entsprechende Verpflichtung bestanden hat. Eine
solche Verpflichtung kann – ohne Verstoß gegen den logischen Satz vom
Widerspruch – nicht gleichzeitig bestanden und nicht bestanden haben.
Ungeachtet der Rückwirkung des § 142 Abs. 2 BGB für eine dann später erfolgende
Anfechtung bestand im Zeitpunkt der Übereignung des Pferdes durch die Beklagte
an die Letztkäuferin die Verpflichtung, infolge des zu diesem Zeitpunkt (noch)
wirksamen Kaufvertrags die Übereignungspflicht in Bezug auf das Pferd zu
erfüllen. Daran, dass diese Verpflichtung bestand, ändert auch die rückwirkende
Anfechtung nichts. Eine solche Rechtsfolge wird durch die Rückwirkung des § 142
Abs. 2 BGB nicht angeordnet. Diese Vorschrift bewirkt lediglich, dass der
subjektive Tatbestand, nämlich das Wissen um die Anfechtbarkeit der
rechtsgeschäftlichen Erklärung i.S.d. § 142 Abs. 2 BGB, der Kenntnis des
Nichtbestehens einer Verbindlichkeit gleichgesetzt wird. Damit ersetzt § 142
Abs. 2 BGB nur eines der Tatbestandsmerkmale des § 814 BGB, nämlich dasjenige,
das sich auf das Wissen oder die Kenntnis des Bereicherungsgläubigers bezieht.
Die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Leistung (Übereignung des Pferdes) vor
Ausspruch einer solchen Anfechtung durch die Letztkäuferin
(Bereicherungsschuldnerin) bestand im maßgeblichen Zeitpunkt gleichwohl. Deshalb
erfolgte die Leistung der Beklagten – Übergabe und Übereignung des Pferdes an
die Klägerin (Letztkäuferin) – in Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem
Kaufvertrag. Damit scheidet – wie der BGH zutreffend ausgeführt hat – die
Anwendung des § 814 BGB aus. Diese Vorschrift ist weder ihrem Wortlaut noch
ihrem Sinn nach auf einen Fall der vorliegenden Art anwendbar.
Das hat zur Folge, dass auch der arglistig täuschenden Beklagten grundsätzlich
ein Herausgabeanspruch in Bezug auf das Geleistete (Übereignung des Pferdes)
zusteht und deshalb die Zug-um-Zug-Einrede bei der bereicherungsrechtlichen
Rückabwicklung Berücksichtigung finden muss.
Der BGH hat dieses zutreffende Ergebnis letztlich im vorliegenden Fall über
einen Einwand der Arglist (dolo agit qui petit quod statim redditurus est)
ausgehebelt, jedoch die Verpflichtung der Klägerin anerkannt, jedenfalls den von
der Beklagten ursprünglich bezahlten Kaufpreis anspruchsmindernd zu
berücksichtigen.
Nicht ganz deutlich wird allerdings, warum der Arglisteinwand gegenüber der
Zug-um-Zug-Einrede (Rückübereignung des Pferdes) greifen soll, nicht aber
gegenüber dem hilfsweise mit Einrede geltend gemachten, aus der Abtretung
folgenden Anspruch auf Rückzahlung des im ersten Kaufvertrag geleisteten
Kaufpreises von 750 €.
Wäre eine Abtretung der Herausgabeansprüche seitens der Erstverkäuferin nicht
erfolgt, ergäbe sich für die Lösung des Falles wohl folgende Konsequenz: Die
Beklagte müsste an die Klägerin 3.400 € zurückbezahlen, ohne das Pferd
zurückzubekommen (Arglisteinwand). Da sie infolge der wirksamen Anfechtung auch
des Vertrages zwischen Erstverkäuferin und Beklagter dieser ebenfalls zur
Herausgabe des Pferdes verpflichtet, nicht jedoch in der Lage wäre, dem
Herausgabeanspruch der Erstverkäuferin auf Herausgabe des Pferdes zu
entsprechen, wäre sie gegenüber der Erstverkäuferin ebenfalls einem Anspruch
über § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1, § 292 und den Vorschriften zu den §§ 989 ff.
BGB ausgesetzt, der sich auf die gezogenen Nutzungen, also die bezahlten 3.400 €
erstreckt (BGH, Urt. v. 08.01.1970 - VII ZR 130/68 - BGHZ 53, 144, 149). Die
Beklagte müsste in dieser Situation also im Ergebnis, ohne sich in der
Auseinandersetzung mit der Erstverkäuferin auf die Übereignung des Pferdes
gegenüber der Klägerin i.S.d. § 822 BGB schuldbefreiend berufen zu können, zwei
gleichartige Ansprüche (die allerdings nicht unbedingt gleich hoch sein müssen)
erfüllen und im Ergebnis mehrfach (nämlich einmal an die Klägerin den erhaltenen
Kaufpreis, an die Erstverkäuferin den Wert des Pferdes) bezahlen. Dieser Gefahr
entgeht sie im vorliegenden Fall letztlich (teilweise) nur deshalb, weil die
Erstverkäuferin ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat und damit die
Beklagte im konkreten Fall einer doppelten Inanspruchnahme durch die Klägerin
(wegen Unmöglichkeit der Herausgabe) nicht ausgesetzt sein sollte.
Es bleibt unklar, ob der BGH auch dann zu diesem Ergebnis gekommen wäre, wenn
die Klägerin nur aus eigenem, nicht zugleich auch aus abgetretenem Recht
vorgegangen wäre. Bejaht man die von der Beklagten primär geltend gemachte
Zug-um-Zug-Einrede, kann sich die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme nicht
stellen.
Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass die Beklage beim Abschluss beider
Verträge arglistig gehandelt hat, letztlich nicht zu dem Ergebnis führen, dass
sie mehrfach zahlen muss. Ihr arglistiges Verhalten wird dadurch sanktioniert,
dass beide Vertragsteile anfechten können (§ 123 Abs. 1 BGB) mit der Folge, dass
die dadurch nichtig werdenden Verträge rückabgewickelt werden. Wenn man aber
grundsätzlich in einem solchen Rückabwicklungsverhältnis, das erst durch eine
später erfolgende Anfechtung begründet wird, die Vorschrift des § 814 BGB für
nicht anwendbar hält, kann dieses Ergebnis nicht wieder durch einen
Arglisteinwand ausgehebelt werden. Die Sanktion der arglistigen Täuschung
beschränkt sich in solchen Fällen auf die Folge, dass die getäuschten
Vertragspartner ihre rechtsgeschäftlichen Erklärungen und damit die Verträge
durch Anfechtung vernichten können. Die Folgen der Arglist können aber nicht
soweit reichen, den grundsätzlich für unanwendbar gehaltenen § 814 BGB und den
daraus sich ergebenden Rückforderungsausschluss mit der Arglisteinwendung im
Ergebnis durch die Hintertür doch wieder einzuführen. Der Ausschluss des
Bereicherungsanspruches für den arglistig täuschenden Vertragspartner dürfte im
Ergebnis nur möglich sein, wenn ganz besondere Umstände – zusätzlich zur
arglistigen Täuschung – hinzutreten, die ausnahmsweise eine abweichende
Beurteilung rechtfertigen. Dogmatisch restlos überzeugend ist es allerdings
nicht, wenn der Senat den Arglisteinwand gegenüber der primär geltend gemachten
Zug-um-Zug-Einrede bejaht, nicht jedoch gegenüber dem hilfsweise geltend
gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Ersichtlich wollte der BGH im konkreten Fall das Gericht letztlich aus
Billigkeitsgründen im Ergebnis verhindern, dass die täuschende Pferdehändlerin
das kranke Pferd wieder an sich bringt.
In der Regel wird man aber für bereicherungsrechtliche Rückabwicklungen in
vergleichbaren Fällen davon ausgehen müssen: Auch ein arglistig täuschender
Vertragspartner hat – wenn nicht besondere Umstände hinzukommen – das Recht,
seinen Bereicherungsanspruch durchzusetzen oder die Zug-um-Zug-Einrede zu
erheben, wenn § 814 BGB – wie hier – nicht anwendbar ist.
D. Auswirkungen für die Praxis
Der BGH lässt in der Entscheidung (Rn. 15) ausdrücklich offen, ob die
Rückwirkung der Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB dazu führt, dass der
Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB von Anfang an gefehlt hat oder
nachträglich weggefallen ist (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB). Mit der
Entscheidung des Gerichts dürfte aber geklärt sein, dass die Vorschrift des §
814 BGB im Ergebnis auch bei Anfechtung eines Geschäftes lediglich auf die
conditio indebiti Anwendung finden kann, also auf die Rückabwicklung einer
Bereicherung, bei der der Rechtsgrund für die Leistung der Verbindlichkeit von
Anfang an gefehlt hat. Die Rückwirkung der Anfechtung des § 142 Abs. 1 BGB
ersetzt zwar das subjektive Merkmal der Kenntnis des Nichtbestehens einer
Verbindlichkeit, führt aber nicht dazu, dass die Leistung des Anfechtungsgegners
vor Ausspruch der Anfechtung auch im Falle der Anfechtbarkeit als Erfüllung
einer nicht geschuldeten Verbindlichkeit angesehen werden könnte.
Mit anderen Worten: Auch die Rückwirkungsfiktion der Anfechtung nach § 142 Abs.
1 BGB kann nichts daran ändern, dass es sich in solchen Fällen einer später
erfolgenden Anfechtung ausschließlich um einen Fall der condictio ob causam
finitam handelt, auf die § 814 BGB nicht anwendbar ist. |