jurisPR-BGHZivilR 03/2008 Anm. 4 Voraussetzungen und Folgen der Streitverkündung Leitsätze 1. Die Verjährung wird nur durch eine zulässige Streitverkündung gehemmt. A.
Problemstellung B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Auf Anregung der Beraterin verklagte die Klägerin den beurkundenden Notar auf
Schadensersatz. Im Prozess gegen den Notar verkündete sie der Steuerberatungs-
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Streit. Diese trat dem Rechtsstreit auf
Seiten der Klagepartei bei. Die Klage gegen den Notar wurde als derzeit
unbegründet abgewiesen mit der Begründung, es bestehe ein vorrangiger
Ersatzanspruch. Der Notar hafte gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO nur subsidiär. Der BGH hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf. Ebenso wie die I. Instanz vertritt der BGH – im Gegensatz zum Berufungsgericht – die Auffassung, die Ansprüche aus abgetretenem Recht der Gesellschafter gegen die beratende Steuerberater- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seien verjährt. Die Streitverkündungsschrift im Vorprozess habe die Verjährung nicht gehemmt. Der Umstand, dass die Beklagte infolge der Streitverkündung dem Vorprozess beigetreten sei, ändere daran nichts. Der Beitritt der jetzigen Beklagten im Vorprozess auf Seiten der Klägerin mache die Prüfung der Zulässigkeit der Streitverkündung nicht entbehrlich. Der Beitretende werde nach § 71 Abs. 3 ZPO – solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist – im Hauptverfahren zugezogen. Die prozessualen Wirkungen des § 68 ZPO treten damit nach Maßgabe des § 74 Abs. 3 ZPO ein. Die Zulässigkeit der Streitverkündung werde insoweit im Folgeprozess nicht mehr geprüft. Auch eine unzulässige Streitverkündung löse die Interventionswirkung des § 68 ZPO aus. Der IX. Zivilsenat verweist insoweit auf die Entscheidung des II. Zivilsenats vom 22.09.1975 (II ZR 85/74 - WM 1976, 56).Damit sei aber über die Frage des Eintritts der Verjährung noch keine Aussage getroffen. Der BGH untersucht im vorliegenden Fall sowohl eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. als auch eine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 ZPO n.F. Nach seiner Ansicht sind die Voraussetzungen der Unterbrechung nach altem Recht und der Hemmung nach neuem Recht trotz unterschiedlicher Formulierung der Gesetzestexte identisch. Eine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verlange die Zustellung der Streitverkündung (§§ 72, 73 ZPO). Auf die Frage, ob der Nebenintervenient beitrete oder nicht, komme es nicht an. Sein Beitritt sei weder notwendig noch hinreichende Bedingung. Die Zulässigkeit der Streitverkündung setze allerdings nach § 72 Abs. 1 ZPO voraus, dass die Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs eines Vorprozesses einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten haben kann. Dagegen ist eine Streitverkündung wegen solcher Ansprüche unzulässig, die von vornherein nicht nur gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses, sondern auch gegenüber dem Dritten, dem der Streit verkündet werden soll, geltend gemacht werden können, für die also – so der BGH – aus der Sicht des Streitverkünders schon zum Zeitpunkt der Streitverkündung gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt. Der Anspruch der Gesellschafter der Klägerin – der Gegenstand des abgetretenen Rechts war – habe sich von Anfang an (jedenfalls auch) gegen den Berater gerichtet, und zwar unabhängig davon, ob der zunächst verklagte Notar nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO subsidiär hafte oder nicht. Fälle, in denen der Dritte vorrangig vor der zunächst verklagten Partei (oder gleichzeitig kumulativ mit dieser) haftet, werden von § 72 ZPO nicht erfasst. Schon deshalb sei die Streitverkündung unzulässig. Eine unzulässige Streitverkündung hemme aber – auch wenn der Streitverkündete beitrete – die Verjährung gerade nicht. Ausführlich setzt der BGH sich mit der früheren Vorschrift des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. auseinander. Diese Vorschrift ordnete die Unterbrechung der Verjährung eines Anspruchs „durch die Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Ausgang ja der Anspruch abhängt“ an. Ungeachtet einer Verkürzung des Gesetzestexts in der neuen Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB, die nunmehr die Hemmung der Verjährung „durch die Zustellung der Streitverkündung“ anordnet, bleibe es auch nach neuem Recht beim Erfordernis der Zulässigkeit der Streitverkündung, um Verjährungshemmung auszulösen. Sinn und Zweck der Streitverkündung verbieten es nach Auffassung des BGH, die Hemmungswirkung auf die Fälle einer unzulässigen Streitverkündung zu erstrecken. Der BGH begründet seine Entscheidung mit einem weiteren Argument, das zur Unzulässigkeit der Streitverkündung führt. Denn der entsprechende Streitverkündungsschriftsatz der Klagepartei habe den Grund der Streitverkündung, der gemäß § 73 S. 1 ZPO zwingend anzugeben sei, nicht enthalten. Die Klagepartei hatte bei der Streitverkündung nicht deutlich gemacht, dass sie ihre Ansprüche (auch) auf abgetretene Forderungen der Gesellschafter stützte. Der Streitverkündungsschriftsatz enthielt ausschließlich Ausführungen über die Ansprüche der Klagepartei gegen die Streitverkündete Steuerberatungsgesellschaft aus eigenem Recht. Das Urteil erweise sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Insbesondere sei auch ein möglicherweise noch nicht verjährter Sekundäranspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter gegen die Beklagte nicht ersichtlich. Denn diese seien rechtzeitig vor Verjährungsablauf durch neue Anwälte vertreten gewesen, die auch entsprechende Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte angemeldet hätten. Ein sekundärer Haftungsanspruch gegen die Beklagte scheide daher aus. Verhandlungen zwischen den Parteien über den Schadensersatzanspruch können den Lauf der Verjährungsfrist der früheren Vorschrift des § 68 StBerG a.F. gehemmt haben (BGH, Urt. v. 01.02.2007 - IX ZR 180/04 - NJW-RR 2007, 1358). Allerdings hatte das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zu Verhandlungen über den Schadensersatzanspruch für unzureichend gehalten, so dass das Urteil insoweit revisionsrechtlich nicht angreifbar war und von der Revision auch nicht angegriffen worden ist. C.
Kontext der Entscheidung Hinsichtlich der prozessrechtlichen Wirkungen muss diese allgemeine Aussage allerdings eingeschränkt werden: Diese können – das ergibt sich auch aus der besprochenen Entscheidung – durchaus auch bei einer unzulässigen Streitverkündung eintreten, nämlich dann, wenn deren Unzulässigkeit zu keinem Zeitpunkt festgestellt wird oder wenn der Streitverkündete beitritt. Denn dann ergeben sich die prozessualen Wirkungen schon aus seiner Stellung als Nebenintervenient nach § 68 ZPO. Die allgemeine Aussage, eine unzulässige Streitverkündung habe keine prozessrechtlichen Wirkungen (so die frühere Entscheidung BGHZ 65, 129, 130), wird sich deshalb uneingeschränkt nicht aufrechterhalten lassen. Deshalb führt der BGH in der hier besprochenen Entscheidung aus, dass auch eine unzulässige Streitverkündung die Interventionswirkung des § 68 auslöse (BGH, Urt. v. 22.09.1975 - II ZR 85/74 - WM 1976, 56; OLG Hamm, Urt. v. 10.06.1987 - 20 U 367/86 - NJW-RR 1988, 155). Dagegen kann die Frage der materiellrechtlichen Wirkung als geklärt gelten: Die
materiellrechtlichen Wirkungen sind unabdingbar von der Zulässigkeit der
Streitverkündung abhängig. -
keine Abhängigkeit des Ergebnisses im Ausgangsprozess (gegen den Notar) für die
Haftung des Beraters, sondern von Anfang an kumulative Haftung, Warum der BGH im vorliegenden Fall auf die Ansprüche der Klägerin gegen die Steuerberatungsgesellschaft aus eigenem Recht nicht näher eingeht, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Offenbar war klar, dass diese Ansprüche nicht (mehr) durchgesetzt werden konnten. D.
Auswirkungen für die Praxis Materiellrechtlich führt die Zustellung der Streitverkündungsschrift, gegebenenfalls bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen mit der Rückwirkung des § 167 ZPO, zur Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB). Die neue Entscheidung des BGH hat große Bedeutung für die Klarstellung von Voraussetzungen und Folgen der Streitverkündung. Wenn der Streitverkündete bereits zum Zeitpunkt der Streitverkündung erkennbar potenziell gesamtschuldnerisch oder ausschließlich haftet, ist die Streitverkündung unzulässig. Es fehlen dann nämlich die Voraussetzungen des § 72 ZPO (also die Abhängigkeit der Haftung des Dritten vom ungünstigen Ausgang des Vorprozesses). Diese Abhängigkeit bestand im vorliegenden Fall nicht. Der Berater haftete ohnehin, der Notar gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO gegebenenfalls nur subsidiär. Die Streitverkündung ist weiter unzulässig, wenn sie nicht die Erfordernisse des § 73 ZPO enthält. Der BGH hatte sich lediglich zu befassen mit dem Fehlen des Grundes der Streitverkündung (keine genaue Angabe der Tatsachen, aus denen die entsprechende Rechtsfolge der Haftung der Streitverkündeten herzuleiten war, nämlich im vorliegenden Fall die Geltendmachung von Ansprüchen (auch) aus abgetretenem Recht). Sie ist aber auch dann unzulässig, wenn in der Streitverkündungsschrift die Lage des Rechtsstreits nicht angegeben wird, ein Fehler, den Streitverkündungsschriftsätze in der Praxis häufig aufweisen. Fehlt eine der beiden notwendigen Angaben, ist die Streitverkündung unzulässig. Der BGH musste sich in vorliegendem Fall nicht im Einzelnen mit der Frage befassen, ob die hier unzulässige Streitverkündung prozessuale Wirkungen entfaltet oder nicht. Die allgemeine Aussage in der früheren Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 09.10.1975 - VII ZR 130/73 - BGHZ 65, 127, 129, 130), nur eine zulässige Streitverkündung entfalte prozessrechtliche und materiellrechtliche Wirkungen, lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten. Hinsichtlich der materiellrechtlichen Wirkungen trifft das auch nach der neuen Entscheidung des BGH zu. Die prozessrechtlichen Wirkungen können jedoch auch bei unzulässiger Streitverkündung, insbesondere bei einem Beitritt des Streitverkündeten zum Rechtsstreit, durchaus eintreten (§ 68 ZPO). Bemerkenswert an der Entscheidung des BGH ist weiter Folgendes: Eine unzureichende Angabe des Grundes der Streitverkündung kann zwar unter Umständen durch rügelose Einlassung geheilt werden (§ 295 ZPO). Der BGH hat diese Möglichkeit jedoch im konkreten Fall verneint, weil weder die Streitverkündung noch die Akten des Vorprozesses das Vorgehen der Klägerin aus abgetretenem Recht deutlich machten. Eine Heilung i.S.d. § 295 Abs. 1 ZPO setzt aber voraus, dass die betroffene Partei den Mangel kannte oder kennen musste. Schließlich ist die Entscheidung auch von Bedeutung für die Beurteilung des Umfangs eines Sekundäranspruchs gegen den Steuerberater. Der BGH verneint einen möglicherweise nicht verjährten sekundären Anspruch der Klägerin, der die Verpflichtung beinhalten könnte, auf eine drohende Verjährung hinzuweisen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.07.1967 - VI ZR 41/66 - VersR 1967, 979; BGH, Urt. v. 02.07.1968 - VI ZR 8/67 - VersR 1968, 1041, 1042; BGH, Urt. v. 01.02.1977 - VI ZR 43/75 - VersR 1977, 617; BGH, Urt. v. 23.05.1985 - IX ZR 102/84 - NJW 1985, 2250). Im konkreten Fall hatte der BGH keinen Anlass, sich mit einem solchen Anspruch weiter auseinanderzusetzen, weil nach anerkannter Auffassung ein solcher sekundärer Anspruch dann entfällt, wenn der Berechtigte bereits einen anderen Anwalt mit der Geltendmachung der im Streit stehenden Ansprüche vor Verjährungsablauf beauftragt hat (BGH, Urt. v. 26.02.1985 - VI ZR 144/83 - NJW 1985, 1151; BGH, Urt. v. 14.11.1991 - IX ZR 31/91 - NJW 1992, 836; BGH, Urt. v. 28.09.1995 - IX ZR 227/94 - NJW-RR 1996, 313). Die sekundäre Hinweispflicht des Steuerberaters, die für den vorliegenden Fall vor 2004 noch maßgebend war, entfällt allerdings nur dann, wenn der rechtzeitig vor Ablauf der ersten Verjährungsfrist mandatierte Anwalt oder Steuerberater gerade mit der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Steuerberater beauftragt war (BGH, Urt. v. 12.12.2002 - IX ZR 99/02 - NJW 2003, 822, 823). Im vorliegenden Fall hatten die später mandatierten Anwälte nicht nur Ansprüche gegen den Notar, sondern auch Schadensersatzansprüche gegen die Steuerberatungsgesellschaft geltend gemacht, so dass der Sekundäranspruch auch nach der alten Regelung entfallen wäre. Allerdings: Nach neuer Rechtslage gibt es einen solchen Sekundäranspruch nicht mehr, weder im Falle der Haftung von Steuerberatern noch von Anwälten auf Grund des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.2004 (BGBl I, 3214), in Kraft seit 15.12.2004. Für Ansprüche gegen Anwälte und gegen Steuerberater gilt in Bezug auf die Verjährung (im Gegensatz zu den früheren Vorschriften der § 51b BRAO a.F. und § 68 StBerG a.F.) seit dem Verjährungsanpassungsgesetz ab 15.12.2004 die Regelverjährung der §§ 194 ff. BGB. Diese knüpft den Verjährungsbeginn von Ansprüchen daran, dass der Auftraggeber die den Anspruch begründenden Umstände und die Person eines potenziellen Schädigers positiv kennt oder bei Meidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit kennen muss. Damit hat der bisherige Sekundäranspruch endgültig ausgedient (vgl. Reinelt, ZAP-Kolumne 2005, S. 209). E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung Für die Verjährungsfrist bei steuerberatender Tätigkeit war vor dem 15.12.2004,
also vor dem Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes § 68 StBerG a.F.
maßgebend. Danach betrug die Verjährungsfrist ebenfalls drei Jahre. Für den
Beginn der Verjährung kam es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe eines
Steuerbescheides oder einer entsprechenden Mitteilung des Finanzamts an (BGH,
Urt. v. 03.11.2005 - IX ZR 208/04 - NJW-RR 2006, 642; BGH, Urt. v. 16.10.2003 -
IX ZR 167/02 - WM 2004, 472). |