Info M, 1-2/2009, Seite 31
Grundbuchfähigkeit der GbR: Kann die GbR als Grundbuchberechtigte eingetragen werden?
Prof.
Dr. Ekkehart Reinelt, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Die BGB-Gesellschaft kann Eigentum und beschränkt dingliche Rechte an Grundstücken erwerben. Diese materiellen Rechte sind auch formell buchungsfähig. Deshalb kann die GbR als Berechtigte in das Grundbuch eingetragen werden. BGH, Beschl. v. 4.12.2008 — V ZB 74/08 — www.bundesgerichtshof.de Der Fall: Eine GbR beantragt und erreicht unter ihrer Bezeichnung ein Versäumnisurteil über rund 40.000 €. Sie beantragt u.a. wegen dieses Titels die Eintragung einer Zwangshypothek zu ihren Gunsten. Grundbuchamt und Beschwerdegericht weisen zurück. Das KG will das Grundbuchamt anweisen, die beantragte Zwangssicherungshypothek einzutragen. Es sieht sich jedoch durch divergierende OLG-Entscheidungen gehindert und legt deshalb gem. § 79 Abs. 2 GBO dem BGH vor.
Hintergrund: Bereits 2001 hat der BGH die Teilrechtsfähigkeit der GbR anerkannt (29.1.2001 — II ZR 331/00). Seither stand die Frage im Raum, ob das nicht auch Wirkung für die Grundbuchfähigkeit haben muss.
Die Entscheidung: Der BGH hebt die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und weist das
Grundbuchamt an, die Eintragung nicht an der fehlenden Grundbuchfähigkeit der
GbR scheitern zu lassen. Zwar ergäben sich praktische Schwierigkeiten, weil kein Register für die GbR vorhanden ist, dem man Gesellschafterbestand und Vertretungsbefugnisse (mit Gutglaubensschutz) entnehmen könnte. Diese Schwierigkeiten seien aber vorübergehend hinzunehmen „bis zu ihrer erforderlichen Behebung durch den Gesetzgeber", Verweis auf BGH, 25.1.2008 a.a.O. Sie „ändern an der Eigentumslage nichts". Der BGH argumentiert: „Das materiellrechtliche Eigentum der GbR ist auch formell buchungsfähig". Die Einzelheiten seien im geltenden Grundbuchrecht nicht geregelt. Die Vorschrift § 15 Abs. 3 Satz 1 GBV betreffe die Umwandlung der GbR in eine Handelsgesellschaft. Zwar gehe diese Rechtsnorm davon aus, dass nur natürliche und juristische Personen sowie rechts- und registerfähige Personengesellschaften eingetragungsfähig sind. Damit entspreche sie aber nicht mehr der materiellen Rechtslage. Die fehlende Anpassung des formellen Grundbuchrechts erschwere zwar Grundbucheintragungen, schließe sie aber nicht aus, Verweis auf BGH, 25.1.2008 a.a.O. Wer Rechtsträger ist, „bestimmt sich allein nach dem materiellen bürgerlichen Recht." Das Grundbuchrecht beschränke die Buchbarkeit von Eigentum nicht. Es solle den Rechtsverkehr mit Grundstücken „auf sichere und verlässliche Weise ermöglichen, aber nicht verhindern". Vielmehr sei das Verfahrensrecht „an das geänderte Verständnis des Wesens der GbR anzupassen", Verweis wie vor: „Daran hat sich die Auslegung des Grundbuchrechts auszurichten." Kommentar Verfahrensdauer: Nur rund 7 Monate liegen zwischen Vorlage und BGH-Beschluss. Der BGH kann also eine beschleunigte Gangart einlegen, wenn es um Fragen mit bedeutender Praxisauswirkung geht. Kommentar Ergebnis: Die Entscheidung ist nach Etablierung der Teilrechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft konsequent, notwendig und richtig. Die Abwehr der Traditionalisten ist zusammengebrochen. Nulla opinio in aeternum; keine Rechtsauffassung ist ewig. Die Schamfrist für die Anerkennung der Grundbuchfähigkeit ist vorbei. |